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Auskunf darüber gibt der S18 des Einkommensteuergesetzes.
Hier einige Freiberufler und andere selbständig Tätige:
Anlagenberater, Arzt, Architekt, Bauzeichner, beratender Betriebs- oder Volkswirt
Erfinder, EDV-Berater, Fotograf, Grafik-Designer, Hebamme, Ingenieur, Journalist
Konkursverwalter, Krankengymnast und -pfleger, Künstler, Marktforschungsberater,
Musiker, Notar, Personalberater, Rechtsanwalt, Redakteur, Rentenhaendler, Schriftsteller,
Sprachtherapeut, Steuerberater, Übersetzer, Unternehmensberater -
sofern sie tatsächlich und nicht nur auf dem Papier selbständig tätig sind.
Anstelle einer Buchführung reicht fuer diesen Personenkreis eine geordnete Belegablage aus,
um den Jahresgewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach S 4 Abs. 3 EStG zu bestimmen
(Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben). |