Wer ist überhaupt Freiberufler oder selbständig tätig ?


Auskunf darüber gibt der S18 des Einkommensteuergesetzes.

    Hier einige Freiberufler und andere selbständig Tätige:
    Anlagenberater, Arzt, Architekt, Bauzeichner, beratender Betriebs- oder Volkswirt
    Erfinder, EDV-Berater, Fotograf, Grafik-Designer, Hebamme, Ingenieur, Journalist
    Konkursverwalter, Krankengymnast und -pfleger, Künstler, Marktforschungsberater,
    Musiker, Notar, Personalberater, Rechtsanwalt, Redakteur, Rentenhaendler, Schriftsteller,
    Sprachtherapeut, Steuerberater, Übersetzer, Unternehmensberater -
    sofern sie tatsächlich und nicht nur auf dem Papier selbständig tätig sind.
Anstelle einer Buchführung reicht fuer diesen Personenkreis eine geordnete Belegablage aus,
um den Jahresgewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach S 4 Abs. 3 EStG
zu bestimmen (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben).

Es ist nicht so kompliziert, wie es sich manchmal anhört.
Gemeinsam werden wir herausfinden, welche Erwartungen das Finanzamt an Sie stellt.



In jedem Fall finden wir den richtigen Weg für Sie.


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